Der mit "Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates" überschriebene Art. 18 der Dublin III-VO bestimmt in Abs. 1 lit. b, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Bestimmung knüpft offenkundig an die bereits davor - an Hand der im Kapitel III festgelegten Kriterien (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates an. Das gilt auch, wenn der Fremde in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. E 24. März 2015, Ra 2015/21/0004). Dass die Anwendung der Kriterien des Kapitels III nicht generell voraussetzt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz auch in Österreich gestellt wurde, und dass sich diese Zuständigkeitsprüfung nicht nur auf einen solchen im Inland gestellten Antrag beziehen kann, ergibt sich schon aus der zweiten Variante des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Danach ist bei unbegleiteten Minderjährigen, die über keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem Mitgliedsstaat verfügen, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass das dort angeführte Zuständigkeitskriterium (Ort der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) nur dann zur Anwendung käme, wenn der unbegleitete Minderjährige (auch) im Aufenthaltsstaat einen solchen Antrag gestellt hat.
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