Ist die vom VwG vorgenommene Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 in Bezug auf ein Familienmitglied mangelhaft, kann eine insoweit erlassenen Rückkehrentscheidungen keine tragfähige Grundlage haben. Das schlägt auch auf die anderen Familienmitglieder durch, weil die dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende Prämisse, gegenüber allen Familienmitgliedern würden Rückkehrentscheidungen erlassen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Fremden vorliege, nicht mehr zutrifft (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E VfGH 7. Oktober 2014, U 2459/2012).
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