Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (hier Bestätigung der Rückkehrentscheidung) kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn das VwG sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).
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