Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose (vgl. E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039), als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).
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