Die Angabe "Ich habe keinen gesetzlichen Vertreter" (auf die Frage, ob der Fremde im Asylverfahren rechtsanwaltlich vertreten sei) kann nicht als stillschweigende Vollmachtskündigung verstanden werden. Der Bescheid, mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und unter einem - vor allem - eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ist - auch vor dem Hintergrund der zustellrechtlichen Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BFA-VG 2014 (siehe den vierten Satz) - (auch) dem Vertreter des Fremden zuzustellen. Erst mit dieser Zustellung kann gemäß dem fünften Satz des § 11 Abs. 3 BFA-VG 2014 die Beschwerdefrist zu laufen beginnen, weshalb davor noch keine Rechtskraft - insbesondere auch der Rückkehrentscheidung - eingetreten sein kann.
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