Dem § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt zugrunde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erfüllt sind. Steht der Erlassung einer solchen Maßnahme auch die gebotene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht entgegen, so hat die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu ergehen. Ergibt die Abwägung hingegen, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (iVm Abs. 6) FrPolG 2005 geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was nach wie vor heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK" zu erteilen ist; Hinweis E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). In diesem Sinn halten die ErläutRV zur am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Stammfassung des § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 12) fest, "(d)ie Frage, ob eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 MRK dauerhaft unzulässig ist, ist maßgeblich für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß § 55 AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung' gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005." Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art. 8 MRK" nach § 55 AsylG 2005 (Hinweis E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030). In einer Konstellation, in der im Gefolge eines Verlängerungsantrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, kommt diese Zielsetzung indes nicht zum Tragen.
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