Der Fremde war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; ihm wurde aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt. Es galt für ihn daher die Richtlinie 2013/33/EU, sodass die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden