In jenen Fällen, in denen die im § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 vorgesehene ("positive") Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (noch) nicht möglich ist, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - so es keinen Drittstaat gibt, der faktisch als Zielland einer Abschiebung in Betracht kommt - in aller Regel nicht zulässig und hat daher zu unterbleiben (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Das gilt umso mehr für die Konstellation, in der das BFA eine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen hat, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Auf dieser Grundlage kann auch für das daran anknüpfende Einreiseverbot nichts anderes gelten.
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