Weil der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 - anders als nach der davor geltenden Rechtslage - den Fremden in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die Beistellung eines Rechtsberaters ausreichend Rechnung getragen. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf (Hinweis E 3. September 2015, Ro 2015/21/0032).
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