Der gebotenen Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes in Schubhaftbeschwerdeverfahren ist (regelmäßig) durch Beistellung eines beantragten Verfahrenshelfers Rechnung zu tragen. Die in § 52 BFA-VG 2014 vorgesehene Beigabe eines Rechtsberaters reicht demgegenüber nicht aus, weil im Hinblick auf dessen in Abs. 2 der genannten Bestimmung umschriebenen Aufgabenbereich nicht gewährleistet ist, dass der Fremde effektive Unterstützung insbesondere in einer Beschwerdeverhandlung erhält. Die Garantien der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entsprechen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren anzugedeihen lassen ist. Demnach bedarf es zwar nicht der Beigabe eines Rechtsanwaltes, es ist aber vorzusehen, dass der Fremde unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Fremden vor den Justizbehörden zu erfolgen hat (vgl. E 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, ergangen zur Rechtslage vor dem FrÄG 2015).
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