Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Der Fremde hat in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen zu seiner Mitgliedschaft in der ONLF erstattet und dazu ein Beweismittel vorgelegt. Von einem bloß unsubstantiierten Bestreiten der Feststellungen des BFA kann dabei keine Rede sein. Dementsprechend hat sich das VwG auch zu einer eigenen Beweiswürdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen, denen es damit auch Entscheidungswesentlichkeit zugemessen hat, veranlasst gesehen. Dies hätte aber erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Fremden gewonnen werden hätte können, erfolgen dürfen, zumal auch im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz die Durchführung einer Verhandlung unterblieben war. Vor diesem Hintergrund durfte das VwG daher in Bezug auf die Mitgliedschaft des Fremden in der ONLF nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgehen.
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