Das VwG leitete aus erst nachträglich eingetretenen (neuen) Umständen das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO ab. Dabei unterstellte es nicht nur iSd § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FrPolG 2005 eine nunmehr bestehende "feste Absicht" des Fremden zur - nur auf illegale Weise möglichen - Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat, sondern berücksichtigte auch, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst während der Anhaltung in Schubhaft gestellt wurde, wobei diesbezüglich offenbar iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 davon ausgegangen wurde, es bestünden (ausreichende) Gründe zur Annahme, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Diese Umstände wären in Verbindung mit der erwarteten baldigen Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien insgesamt zwar noch nicht per se ungeeignet gewesen, von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Jedoch hätten diese Annahmen vom VwG nicht ohne Durchführung der ausdrücklich beantragten Verhandlung getroffen werden dürfen, zumal dem Fremden die vom VwG erstmals gezogenen Schlüsse aus seinem bisherigen Verhalten bisher nicht vorgehalten worden waren und er auch sonst keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlung hätte überdies auch die Möglichkeit geboten, vom (auch vor der Schubhaftverhängung dazu nicht vernommenen) Fremden in Bezug auf die Frage seiner - ihm vom VwG nunmehr offenbar abgesprochenen - Vertrauenswürdigkeit einen persönlichen Eindruck zu gewinnen (Hinweis E 3. September 2015, Ro 2015/21/0009).
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