Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FNG 2014 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 legcit stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. (Naturgemäß hat es auch in der zweiten Konstellation nicht zur Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu kommen, die der jetzigen Systematik des Gesetzes gerecht wird.) Es stellt sich also die Frage, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ergehen dürfte. In diese Beurteilung ist abstrakt betrachtet zwar auch § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen, der zuletzt mit dem FrÄG 2015 zwar - zum Teil - verschärft wurde, der im Verhältnis zur korrespondierenden Regelung vor dem FrÄG 2011 (§ 61 Z 3 und 4 FrPolG 2005) aber jedenfalls eine für Fremde günstigere Regelung trifft; die Verhängung von Freiheitsstrafen in bestimmter Dauer schließt die Anwendbarkeit dieser Aufenthaltsverfestigungsbestimmung nämlich nicht mehr aus. Das einleitende Tatbestandsmerkmal, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann allerdings bei gesetzeskonformem Vollzug nie erfüllt sein, hatte das aufrechte Aufenthaltsverbot doch die Ungültigkeit eines allenfalls davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge (§ 10 Abs. 1 NAG 2005). Im Ergebnis kann sich daher ein von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffener Drittstaatsangehöriger im Aufhebungsverfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 berufen. Das liefe nämlich in Anbetracht der genannten, für die Anwendung der Verfestigungstatbestände erforderlichen Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf die Prüfung hinaus, ob das Aufenthaltsverbot bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage hätte erlassen werden dürfen. Dieses Konzept liegt § 69 Abs. 2 legcit nicht zu Grunde (vgl. E 3. März 2004, 2002/18/0306).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden