Nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2015 bedarf es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Hinweis E 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152).
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