Die Fremde befand sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht zehn Jahre in Österreich. Dass ihr auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige Wochen fehlten, kann allerdings nicht maßgeblich sein. Einerseits hat der VwGH seine Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032). Andererseits ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Fremde sehr engen Kontakt zu ihrer Tochter und deren Familie hält. Mit dem E Ra 2016/21/0029 bis 0032 wurden aber Rückkehrentscheidungen diese Familie betreffend aufgehoben, was - auch wenn die Beziehung zur Tochter und insbesondere den Enkelkindern kein rechtlich relevantes Familienleben begründet - verstärkt es jedenfalls die privaten Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich nicht ganz unmaßgeblich. Es gibt auch einen regelmäßigen Kontakt zu zwei in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern (Hinweis E 9. September 2014, 2013/22/0247). In Bezug auf Fremde entspricht die Interessenabwägung nicht den Maßstäben der Judikatur des VwGH. Das muss auch auf ihren Ehemann durchschlagen. Hinsichtlich diesem ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitlichen Probleme -angeordnete MRT-Kontrolle in zwei Jahren - in die Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätten miteinbezogen werden müssen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Das ist das angefochtene Erkenntnis ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen (und damit auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden