Eine Schwangerschaft kann, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0123; E 3. September 2015, Ro 2015/21/0012).
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