Ra 2016/21/0013 Rn. 1 1 – VwGH Rechtssatz
Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (Hinweis B 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009).
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