Die Frage, ob konkret von "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (Hinweis B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256). Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden kann (Hinweis B 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0323).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden