Im § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann" (Hinweis B 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Hinweis EuGH Urteil 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor).
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