§ 53 BFA-VG 2014 hat (letztlich) in § 113 FrPolG 2005 (idF vor dem FNG 2014) "seinen Ursprung" (vgl. ErläutRV zu § 53 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 33), wonach diese Bestimmung im Wesentlichen dem geltenden § 113 FrPolG 2005 entspricht). Nach den ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 111) bestimmt Abs 1 des § 113 FrPolG 2005 eine grundsätzliche Kostenpflicht des Fremden, die im Fall der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung, der Zurückschiebung sowie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schubhaft entstehen. Für eine Ersatzpflicht des Fremden, Kosten eines (damaligen) Berufungsverfahrens betreffend, bot § 113 FrPolG 2005 daher augenscheinlich keine Grundlage. Daran hat auch die mit dem FrÄG 2011 vorgenommene Unterteilung des § 113 Abs. 1 FrPolG 2005 in Ziffern nichts geändert, weil damit nur eine bessere Lesbarkeit beabsichtigt war (so die ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 41). Warum sich nunmehr auf Basis des - laut den ErläutRV zur Stammfassung des § 53 BFA-VG 2014 dem bisherigen § 113 FrPolG 2005 im Wesentlichen entsprechenden - § 53 BFA-VG 2014 eine andere Beurteilung ergeben sollte, erschließt sich nicht. Es verbietet sich sohin die Annahme, § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 komme als Rechtsgrundlage für die Auferlegung des Ersatzes von Dolmetschkosten, die im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG erwachsen sind, in Betracht.
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