Die zu den Vorgängerregelungen des § 9 BFA-VG 2014 (§ 61 FrPolG 2005 idF des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 sowie davor § 66 FrPolG 2005 in der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 und § 66 FrPolG 2005 in der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Stammfassung, jeweils betreffend die fremdenpolizeiliche Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) ergangene Judikatur hat weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Das gilt sinngemäß auch für die - sich auf die asylrechtliche Ausweisung beziehende und mit den genannten Normen im Wesentlichen ebenfalls inhaltsgleiche - Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem FNG 2014).
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