Soweit der Revisionswerber eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die Negativfeststellungen konkret die vom Revisionswerber behauptete Bedrohung durch die Polizei und durch Moslems betreffen und der Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abspricht und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde legt. Die vom Revisionswerber geforderten positiven Feststellungen können aber in einem derartigen Fall - das als unglaubwürdig befundene Fluchtvorbringen betreffend - nicht getroffen werden (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).
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