Die rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen ist, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht an. Dies bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208).
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