Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (siehe dazu näher Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses).
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