Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels ERV zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch TLNDZ ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Insbesondere stellt § 75 Abs. 2 VwGG eine solche nicht dar, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf die Übermittlung von Erledigungen des VwGH und Eingaben bei diesem abstellt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden