Der Statusrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung desselben Status verpflichtet oder diesbezüglich besondere Ermittlungspflichten ausgelöst werden. Die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention schließt nicht aus, dass verschiedene Anträge desselben Asylwerbers (in verschiedenen Mitgliedstaaten) unterschiedlich entschieden werden.