Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Parteistellung nach § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014), noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei.
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