Da im vorliegenden Fall eine Kontrolle der Finanzpolizei aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde gemäß § 50 Abs. 2 GSpG stattgefunden hat, ist die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für ein Finanzamt als Abgabenbehörde erfolgt (vgl. zur Legitimation der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde in deren Namen ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid zu erheben VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035). Aus diesem Grund liegt eine Amtshandlung in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG vor (ordnungspolitische Maßnahme), über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat (so auch die Materialien RV 360 BlgNR 25. GP 24). Soweit Organe der Abgabenbehörden dabei aus eigenem Vollzugsmaßnahmen setzen, werden sie damit in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden