Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Beschlagnahme des Glücksspielapparates nach § 53 GSpG den Automat samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315; 26.5.2014, 2012/17/0468).
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