JudikaturVwGH

Ra 2016/16/0068 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2016

Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

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