Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2003 bis 2006 - Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution (z.B. mögliche Kaufpreisforderung aus der angestrebten Veräußerung der Liegenschaft) eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung des Liegenschaftseigentums konkret drohen sollte. Für den Fall, dass die Versteigerung von (möglicherweise doch vorhandenen) Fahrnissen oder der Liegenschaft der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden sollte, käme eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
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