Rückverweise
Um die Einhaltung der die Bewilligungsinhaberin nach § 45 KFG 1967 treffenden Verpflichtungen (deren wiederholte Verletzung den Entzug der Bewilligung nach sich ziehen kann) zu sichern, wäre es ihr oblegen, ein zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es bei ihr, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden. Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Hinweis Erkenntnisse vom 24. März 2015, 2013/03/0054, und vom 26. Mai 2014, 2012/03/0084). Ein geeignetes Kontrollsystem hat zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (Hinweis B vom 19. September 2016, Ra 2016/11/0112).