Überlässt der Bewilligungsinhaber die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen, hat er die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Bewilligungsinhaber, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243, und vom 26. November 2002, 2002/11/0194).
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