In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest )Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997 zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. zum Ganzen die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2014, Zl. 2013/11/0211, vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0039, und vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, je mwN).