Es ist dem VwG beizupflichten, wenn es davon ausgegangen ist, dass der Gesellschafter, der als Landwirt auch der juristischen Person die Landwirt-Eigenschaft verschaffen kann, nicht bereits über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen muss, sondern es genügt, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft - hier: der Pachtvertrag - die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs iSd. § 2 Abs. 4 Vlbg GVG 2004 ermöglicht und die Aufnahme eines solchen beabsichtigt ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 lit. b Vlbg GVG 2004 (vgl. dazu auch die RV BlgVlbgLT 8/2004, 27. GP, 11).
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