Der Bestimmung des § 55 Abs. 1 FrPolG 2005 idF vor der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011 entspricht nunmehr inhaltlich § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014. Damit trifft es zu, dass der Gesetzgeber beim Tatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e OÖ MSG 2011 "genau die nunmehr von § 9 BFA-VG 2014 umfasste Personengruppe vor Augen (hatte), die aufgrund einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich bleiben darf, daher materiell-rechtlich über ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland verfügt". Demnach kommt als "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland" iSd § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e OÖ MSG 2011 auch eine (bloße) "Aufenthaltsverfestigung" iSd § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Betracht.
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