Ra 2016/08/0128 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Laut dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 u.a., wurde vom Bundesminister für Finanzen zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung darauf hingewiesen, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Abs. 1" hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).