Ra 2016/08/0045 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat die im Einzelfall erforderliche Beurteilung des Vorliegens einer "Wirtschaftsgemeinschaft" bzw. einer "Lebensgemeinschaft" mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner iSd § 36 Abs. 2 AlVG nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, sodass insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008, und Zl. Ra 2015/08/0003).