Die Annahme einer Gesetzeslücke in § 69 Abs. 1 ASVG ist im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, VfSlg. 13.796/1994, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1997, 95/08/0083, dort geboten, wo die Bestimmung der zu bezahlenden Beiträge vom Versicherungsträger (sei es durch Beitragsbescheid, sei es durch Beitragsnachrechnung) vorgenommen wurde. Nur in diesen Fällen ist von Anfang an eine das Vorliegen einer Gesetzeslücke nahe legende Schutzwürdigkeit des Beitragsschuldners anzunehmen. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht aber nicht, wenn die Entscheidung über die zu entrichtenden Beiträge iSd § 58 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 2 ASVG in der Sphäre des diesbezüglich zur Sorgfalt verpflichteten Beitragsschuldners gefällt worden ist. Der Versicherungsträger hat in der Regel keine Möglichkeit, zeitnah zu beurteilen, ob die Beitragsabfuhr durch den Verpflichteten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es erschiene nicht sachgerecht, den Versicherungsträger, der die Zahlung der Beiträge in unrichtiger Höhe nicht veranlasst hat und die er auch nicht verhindern konnte, nicht nur mit den Aufwendungen für die Rückzahlung, sondern auch mit der Zahlung von Vergütungszinsen zu belasten. Eine durch Analogie zu schließende Lücke des § 69 ASVG liegt nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden