Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Da die vorliegende Revision samt Verfahrenshilfeantrag vor der Bestellung des einstweiligen Sachwalters erhoben wurde, ist vom VwGH zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig, somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (vgl. B 16. Mai 2000, 98/14/0225).
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