Die in § 22 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten "berührten öffentlichen Interessen" beziehen sich jedenfalls auf die öffentlichen Interessen, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber § 105 WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt. Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bundesstraße bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.
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