Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 setzt einerseits voraus, dass kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 vorliegt, und erfordert überdies (selbst wenn § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht eingriffe), dass weitere, in der Rechtsprechung des VwGH genannte Umstände, die die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen können, gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005). Das VwG hat seine Entscheidung auch diesbezüglich ausreichend zu begründen.
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