Auch Straßenbauvorhaben, die unter einen der Ausnahmetatbestände gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UVPG 2000 fallen, sind in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der in ihrem Zuge in räumlichem und sachlichem Zusammenhang geplanten Maßnahmen, zu beurteilen. Daraus folgt, dass dann, wenn mit den Straßenbaumaßnahmen auch andere Maßnahmen verbunden sind, für die Beurteilung, ob die UVP-Pflicht besteht, nicht allein ausschlaggebend ist, ob die unmittelbar mit der Straßenerrichtung oder Änderung einer bestehenden Straße verbundenen Maßnahmen unter einen der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 2 Z 3 UVPG 2000 fallen.
Keine Ergebnisse gefunden