Rückverweise
Der Einhaltung des in § 9 ElWOG angeführten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung kommt erhebliche Bedeutung zu. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des damit strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser sieht für leicht fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 99 Abs. 2 Z 1 ElWOG Geldstrafen bis zu EUR 75.000,-- vor (bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann das Kartellgericht gemäß § 104 Abs. 1 ElWOG über den Netzbetreiber eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes verhängen). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.