Dem in § 9 ElWOG normierten Diskriminierungsverbot zu Folge ist es den Netzbetreibern untersagt, jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung zieht sich wie ein "roter Faden" durch das gesamte Energierecht (vgl. die Erläuterungen zu den §§ 8 bis 11 ElWOG: RV 994 BlgNR 24. GP
11) und gilt als das "Kernstück" des ElWOG (vgl. Hauenschild et al, ElWOG2 (2013) § 9). Das im vorliegenden Fall zu schützende Rechtsgut ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Strommarkt. Dem wird durch das Diskriminierungsverbot in der Weise entsprochen, dass die Netzbetreiber die Netzbenutzer so zu behandeln haben, als ob die Netzbetreiber selbst in Konkurrenz zu einander stünden und dem wettbewerblichen Druck des Marktes ausgesetzt wären (vgl. Hauenschild et al, ElWOG2 (2013) § 9).
Rückverweise