Durch die Zustellung des Bescheides an das zur Empfangnahme von an die Gemeinde gerichteten Schriftstücken befugte Organ wird der Bescheid auch gegenüber der Gemeinde erlassen. Auch der Umstand, dass die Zustellung an den Bürgermeister "zur Kenntnis" verfügt wird, schadet nicht (Hinweis auf VwGH 9.11.2006, 2005/07/0123).
Keine Ergebnisse gefunden