Gemäß § 62 Abs. 3 AVG ist den bei der Verkündung nicht anwesenden Parteien eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Die Zustellung der Verhandlungsschrift ist sohin für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde nicht von Relevanz.
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