Nach dem Konzept des BVergG 2006 können nur die in § 2 Z 16 lit. a leg. cit. taxativ aufgezählten gesondert anfechtbaren Entscheidungen mit einem eigenständigen Nachprüfungsantrag angefochten und für nichtig erklärt werden (vgl. noch zum BVergG 2002: VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105). Anträge, die sich gegen nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen richten, sind - so ausdrücklich § 322 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 - unzulässig.
Rückverweise