Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen (vgl. E 12. Mai 2005, 2005/02/0049) kein Zweifel.
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