Die (ao) Revision hängt nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage ab, welche Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist, wenn sich die in Revision gezogene Entscheidung unter anderem auch auf Erwägungen bezieht, hinsichtlich derer Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG von der revisionswerbenden Partei nicht vorgebracht wurden (vgl. B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).